Prüfungsordnung

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Bestimmungen gelten für den Fort- und Weiterbildungsbereich des M&B Marketing-Bildung Inst. Ltd. 


§ 2 Ziele der Fort- und Weiterbildung

(1) Im Rahmen der Fort- und Weiterbildung sollen den Studierenden unter der Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermittelt werden, dass sie zu wissenschaftlicher Arbeit, zu wissenschaftlich fundierter Urteilsfähigkeit, zur kritischen Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und zu verantwortlichem Handeln in Beruf und Gesellschaft befähigt werden. In den fachspezischen Studien- und Prüfungsordnungen sind die Ziele des jeweiligen Lehrganges weiter zu präzisieren. 


§ 3 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Jeder Lehrgang untergliedert sich in einzelne Fachdisziplinen (Fächer). Diese werden einzeln in Form einer schriftlichen Selbstlernkontrollarbeit/en-Fachprüfung/en oder Belegarbeit geprüft. Die Fachpüfung führt der Absolvent außerhalb der Einrichtung (online) durch. Bei Kontrollarbeiten/Belegarbeiten bzw. Fachprüfungen/Selbstlernkontrollen ist das Verwenden bzw. Einkopieren von Fremdquellen nicht erlaubt. Das Einreichen der Kontrollarbeiten/Belegarbeiten erfolgt in schriftlicher Form (E-Mail).

(2) Jeder Lehrgang schließt mit der Abschlussarbeit ab.

(2 a) Die Vorgabe des Themas sowie der Mindestseitenanzahl obliegt dem Bildungsträger (Fachbereich). Das Verwenden von Fremdquellen ist zulässig unter Angabe der Quelle und Bezifferung. Der Umfang der Fremdquellen darf  20% der gesamten Abschlussarbeit nicht überschreiten. Das Einreichen der Hausarbeit erfolgt in schriftlicher Form (E-Mail), ersatz-weise auf dem Postweg.

(2 b) Der Bildungsträger behält sich vor, dass vereinfachte Prüfungsverfahren durchzuführen (Selbstlernkontollen/Fachprüfungen und Abschlussarbeit - Multiple Choice Verfahren).

Die Bewertung im Mutiple Choice Verfahren erfolgt Punktzahl 0 / 175 Punkte. Die Punktzahl "0" gilt als nicht bestanden / 175 Punkt als bestanden.

(3) Die Benotung erfolgt von Note 1 bis Note 6. Die Note 6 gilt als nicht bestanden. Die Benotung erfolgt nach einem festen Standard und ergibt unter Berücksichtigung von Bonus- und Maluspunkten eine Gesamtpunkteanzahl.

(4) Bei Nichtbestehen einer Facharbeit/Selbstlernkontrolle-Fachprüfung (Test) kann diese schriftlich einmal wiederholt werden. Bei Nichtbestehen der Abschlussarbeit ist ggfs. eine mündliche Nachprüfung (Colloquium) erforderlich.


§ 4 Prüfungsverstoß

(1) Bei Verdacht von Plagiaten, nicht ausreichendem Wissensstand oder Lernbereitschaft des Absolventen bzw. bei Beanstandung der Benotung ist der Bildungsträger zu Anordnung einer mündlichen Überprüfung des Lernerfolges berechtigt.

(1 a) Wird der Nachweis von Plagiaten (Belegarbeit / Hausarbeit) erbracht, so gilt diese als nicht bestanden. Eine Nachprüfung wird ausgeschlossen.

(1 b) Das Weiterreichen von Prüfungsmaterialien (Prüfungsfragen, Prüfungsantworten) sowie deren Nutzung stellt einen Prüfungsbetrug dar.

(1 c) Bei Missachtung der Vorgaben (Prüfungsordnung) wird der Kursteilnehmer disqualifiziert (60 Unterrichtstage gesperrt) und muss sich einer mündlichen und schriftlichen Prüfung (Sonderprüfung) unterziehen!

(1 d) Bei Prüfungsbetrug wird der Kursteilnehmer vom Kurs ausgeschlossen (Schulausschluss / Hausverbot). Ein Prüfungsbetrug liegt auch dann vor, wenn ausreichende Hinweise vorliegen, die der Kursteilnehmer nicht ausreichend entkräften kann.


Änderungen vorbehalten / Stand 01.08.2008